Checkliste erstellen und stressfrei umziehen
Jahr für Jahr wechseln ca. drei Millionen Deutsche Ihre Wohnung: Sie organisieren den Transport ihres Haushalts, packen und laden ein und wieder aus, kümmern sich um Ab-, An- und Ummeldungen und andere Bürokratie: Das bedeutet jedes Mal einen beträchtlichen Kraft-, Zeit- und Geldaufwand! Häufig bleiben sie während und nach ihrem Umzug von unangenehmen Überraschungen wie z.B. Übergabeproblemen, doppelter Zahlung der Miete oder ausbleibender Kautionsrücküberweisung nicht verschont…
Kündigung unbefristeter Mietverträge:
- Kündigen Sie rechtzeitig, um eine doppelte Mietzahlungen zu vermeiden! Bei unbefristeten Mietverträgen gilt seit dem 1. September 2001: Mieter wie Vermieter haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten (die des Vermieters verlängert sich jedoch ab fünf Jahren Mietdauer auf sechs Monate und ab acht Jahren auf neun Monate). Diese Regelung gilt auch rückwirkend für alle unbefristeten Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
- Die Kündigung hat schriftlich per Brief zu erfolgen und muss handschriftlich unterzeichnet sein (wobei ein Fax, eine Email oder ein Telegramm nicht genügen). Es empfiehlt sich als sichersten Weg: ein Einwurf-Einschreiben. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein, damit dieser Monat noch in die Kündigungsfrist mit eingehen kann. Samstage zählen hierbei nicht als Werktag.
Kündigung zeitlich befristeter Mietverträge:
- Mietverträge mit fixer Mietdauer von mehreren Jahren sind bindend. Der Mieter darf nicht vor Fristende ausziehen, da die Laufzeit eingehalten werden muss. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Mieter sich mit dem Vermieter im Rahmen eines sog. Aufhebungsvertrages einigt, der alle Einzelheiten regelt (z.B. die Stellung eines geeigneten Nachmieters durch den Mieter, sofern jener finanziell in der Lage ist, den Vertrag zu den gleichen Konditionen fortzuführen). Dazu ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet!
- Es ist eine falsche Annahme, dass der Mieter durch den Vorschlag von drei potentiellen Nachmietern von den Vertragsverpflichtungen befreit wird. Ausnahmen sind nur gegeben, wenn:
- Der Mieter in ein Altenheim umziehen muss.
- Die Mieter Kinder zur Welt bringen und die Wohnung daher zu klein wird.
- Der Mieter wegen eines Arbeitsortswechsels die Stadt umziehen muss.
Übergabe der Wohnung:
- Nach fristgerechter Kündigung und erfolgtem Auszug muss der Mieter dem Vermieter die Wohnung leer und besenrein sowie in jenem Zustand übergeben, in dem sie sich bei dessen Einzug befand (normale Abnutzungserscheinungen gelten als bereits mit der Miete abgegolten).
- Zur ordnungsgemäßen Übergabe gehört auch die Rückgabe aller erhaltenen Schlüssel und ggf. Schlüsselkopien. Diese sollten dem Vermieter oder dem Haus-meister persönlich übergeben werden!
Schönheitsreparaturen:
- Ärger entsteht häufig, wenn der Vermieter die Verantwortung für anfallende Schönheitsreparaturen sowie für die Renovierung im Mietvertrag dem Mieter zuschreibt.
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Dieses Vorgehen ist jedoch zulässig und üblich. Zur gründlichen Ausführung dieser Arbeiten kann der Mieter auch einen Fachmann beauftragen.
- Zu den wichtigsten Schönheitsreparaturen gehören: das Ausbessern von Dübellöchern, das Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken sowie das inwändige Streichen von Türen und Fenstern. Tipp: Führen Sie als Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durch als durch Ihre Bewohnung entstanden sind!
- Laut Bundesgerichtshof sind folgende Fristen für Schönheitsreparaturen angemessen: alle drei Jahre die Küche; und alle fünf Jahre das Bad, die Wohn- und Schlafräume sowie die Diele. Wichtig: Der Mieter sollte alle während der Miet-dauer ausgeführten Schönheitsreparaturen nachweisen können!
- Häufig wird eine Renovierung erst zum Zeitpunkt des Auszugs verlangt. Um sich dann Arbeit, Zeit und Stress zu sparen, können Sie als Mieter mit dem Vermieter über eine entsprechende Ablösesumme verhandeln.
Feste Einbauten:
- Feste Einbauten wie bspw. Wandschränke muss der Mieter entweder wieder ausbauen oder kann sie dem Vermieter überlassen. Falls dieser jedoch den Ausbau fordert, muss der Mieter den originalen Zustand auf seine Kosten wieder herstellen. Dieser Anspruch ebenso wie der auf Renovierung verjährt sich nach einer Frist von sechs Monaten.
Übergabeprotokoll:
- Um Ärger zu vermeiden sollten Sie als Mieter zum Einzug und zum Auszug gemeinsam mit Ihrem Vermieter ein Übergabeprotokoll ausfüllen und unter-zeichnen (andernfalls ist es beim Auszug ratsam, einen Fachmann über den Zustand der Wohnung befinden zu lassen).
Kaution:
- Nach Regelung der Übergabe der alten Wohnung muss die Kaution von maximal drei Monatsmieten mit Zins und Zinseszins zum Ende des Mietverhältnisses zurückerstattet werden.
- Falls der Vermieter noch offene Forderungen gegenüber dem Mieter hat, steht ihm eine Bedenkfrist zu, die diverse Gerichte zwischen zwei bis sechs Monaten angesiedelt haben, in Einzelfällen noch länger. Ein häufiger diesbezüglicher Grund ist eine noch ausstehende Heiz- und Betriebskostenabrechnung. In diesem Fall darf jedoch lediglich ein Teil der Kaution einbehalten werden, und die Kosten-abrechnung muss spätestens ein Jahr nach dem letzten Ablesetermin vorliegen.
- Wird die Kaution nicht ausgezahlt, sollte der Mieter eine schriftliche Mahnung durchführen, eine Frist setzen und im Notfall Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Wer also bereits im Vorfeld über seine Rechte und Pflichten im Bilde ist, kann unnötigen Kosten und Streitereien aus dem Weg gehen!

