Nie wieder hohe Rechnungen vom Handwerker mit der Auftragsauktion
Immer wieder geraten sich Handwerker und Kunden in die Haare, wenn es um die Bezahlung geht. Nicht selten enden solche Streitfälle dann vor Gericht. Wir möchten Ihnen Ärger ersparen! Deshalb haben wir hier ein paar der wichtigsten Informationen zum Thema Handwerker und Rechnungen für Sie zusammengestellt: Im Kostenvoranschlag können Sie bereits einen Festpreis vereinbaren, der Ihnen garantiert, dass die darin genannte Summe mit dem endgültigen Betrag übereinstimmt. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf um 10 bis 15% überschritten werden, wird es mehr und wurden Sie darüber nicht informiert geschweige denn, dass Sie Ihre Zustimmung erteilt hätten, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Auf der Rechnung müssen alle Posten plus Mehrwertsteuer detailliert aufgelistet sein, also: Material, Fahrtkosten, Arbeitszeiten/ Löhne. Lassen Sie sich den Lieferschein für das Material zeigen und prüfen Sie, ob der Preis mit dem Ihnen vorgelegten übereinstimmt. Es darf nur die Anfahrt, nicht aber die Rückfahrt berechnet werden.
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Mehr als eine Arbeitskraft darf nur berechnet werden, wenn diese tatsächlich benötigt wurde. Wenn der Lehrling nur dabei ist, um etwas zu lernen, dann müssen Sie das nicht bezahlen. Die Löhne müssen getrennt nach Qualifikation aufgelistet werden. Ein Auszubildender bekommt natürlich nicht so viel wie der Meister. Im schlimmsten Fall: Was ist zu tun, wenn das Laminat an der Wand klebt und die Rauhfasertapete auf dem Boden? Zunächst müssen Sie bei Mängeln dem Handwerker die Gelegenheit geben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Geschieht das nicht, können Sie seinen Lohn mindern, Schadenersatz fordern oder die Kosten für einen anderen Dienstleister vom Verursacher zurück fordern. Übrigens haben auch Privatpersonen eine Gewährleistungspflicht. Wenn Sie also zum Beispiel Ihren Maler im Internet über eine Auktion gefunden haben, muss dieser für Pfusch haften, auch wenn das eigentlich nicht sein Beruf ist.

