TÜV geprüftes Umzugsportal - Ablöse Küche
Nicht selten ist die Einbauküche nicht Eigentum des Vermieters, sondern des Vormieters. In diesen Fällen kann der Vor- vom Nachmieter durchaus eine Ablöse für die Küche verlangen- er kann Sie jedoch nicht zwingen, diese zu übernehmen. Wenn Sie sich also für eine Wohnung interessieren, bei der diese Situation gegeben ist, sollten Sie auf folgendes achten: Erstens: Sprechen Sie das Vorgehen mit dem Vermieter beziehungsweise dem Wohnungseigentümer ab. Vielleicht will dieser ohnehin Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen durchführen und selbst Geräte und Schränke aussuchen? Zweitens: Verlangt der Vormieter eine Ablöse für die Küche, heißt das, dass er diese nicht mitnehmen kann und sich schon gar nicht die Mühe machen möchte, sie zu entsorgen.
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Kann er Sie als Nachmieter aber nicht von der Übernahme überzeugen, muss er das tun, denn er muss die Wohnung schließlich wieder im ursprünglichen Zustand übergeben. Und das wiederum bedeutet, dass Sie als Nachmieter möglichst geschickt bluffen und sich keinesfalls über den Tisch ziehen oder unter Druck setzen lassen sollten. Suggerieren Sie, dass Sie die Einrichtung gar nicht benötigen und handeln Sie den Preis soweit wie möglich herunter. Drittens: Die Summe für die Ablöse der Küche darf maximal dem Zeitwert entsprechen, der Zeitwert wiederum errechnet sich aus dem Anschaffungspreis minus zehn Prozent pro Nutzungsjahr.

