TÜV geprüftes Umzugsportal - Wohnungswechsel Arbeitsamt
Wie Sie die Kosten für Ihren Wohnungswechsel beim Arbeitsamt beantragen können : Sollten Sie derzeit beim Arbeitsamt als Arbeitsloser oder Hartz 4 Empfänger gemeldet sein und einen Wohnungswechsel planen, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme der Kosten für Ihren Wohnungswechsel beim Arbeitsamt beantragen. Nachfolgend einige Tipps und InfoŽs zum Thema: Sozialumzug mittels Übernahme der Umzugskosten durch das Arbeitsamt. r Wenn der Grund für Ihren Wohnungswechsel die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle in einer anderen Stadt ist, so erfordert dieser Standortwechsel auch einen Wohnungsumzug und kostet in der Regel eine Menge Geld. Wenn jedoch beim Arbeitsamt gemeldet sind und Leistungen beziehen, brauchen Sie sich wegen dem Wohnungswechsel um größere finanzielle Schwierigkeiten keine Sorgen zu machen. Sie brauchen dafür keinen Kredit, kein Darlehen und auch keine Finanzierung aufzunehmen, die Sie dann langwierig und kostenintensiv zurückzahlen müssen. Dies übernimmt das Arbeitsamt mit der so genannten Umzugskostenbeihilfe für Ihren Wohnungswechsel für Sie. Das Arbeitsamt bezahlt Ihnen die Umzugskosten für eine Spedition im Falle eines Wohnungswechsels, der wegen einem neuen Arbeitsplatz unumgänglich ist.
Hilfreiche Infos zum Thema: Wohnungswechsel Arbeitsamt
Es handelt sich hierbei um einen Zuschuss, der auch nicht zurück bezahlt werden muss. Der neue Arbeitsplatz muss allerdings so weit von ihrem bisherigen Wohnort entfernt liegen, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, täglich diese Distanz durch die Hin- und Rückfahrt zurückzulegen, das ist die Grundvoraussetzung für diese Umzugskostenbeihilfe vom Arbeitsamt. Diese Beihilfe ist beim Arbeitsamt per Antrag frühzeitig schriftlich zu stellen. Im Rahmen dieser Beihilfe für einen arbeitsplatzbedingten Wohnungswechsel kann auch die Aufnahme einer Arbeit im Ausland mit bis zu 4.500.- vom Arbeitsamt gefördert werden. Das Arbeitsamt stellt Ihnen für Ihren Wohnungswechsel eine Übernahmebestätigung der Umzugskosten aus, diese wird von allen Umzugsfirmen wie eine Barzahlung behandelt. Der Kostenvoranschlag der Umzugsfirma für den Wohnungswechsel ist nach den strikten Kriterien des Arbeitsamtes auszurichten, so dass keine unerwarteten Kosten im Nachhinein erhoben werden. Erwähnenswert bleibt, das auf diese Beihilfe jedoch kein Rechtsanspruch besteht.

