Haushaltsnahe Dienstleistungen

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Sparen Sie nochmehr Geld durch haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuern sparen durch haushaltsnahe Dienstleistungen: Das müssen Sie wissen! Wann immer Sie einen Handwerker in Anspruch nehmen oder jemanden für eine Tätigkeit in Ihrem Haushalt bezahlen, die Sie theoretisch auch selbst erledigen könnten, haben Sie die Möglichkeit, zumindest einen Teil dieser Kosten von Ihrer Einkommenssteuer abzusetzen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Arbeiten wie Gartenpflege, die Betreuung von Kindern, Putzen, Fensterreinigung, Bügeln und so weiter. Insgesamt können 20% der Kosten für Arbeits- und Anfahrtszeit, nicht aber für Material geltend gemacht werden, pro Haushalt bis zu 600 Euro im Jahr. Für die Pflege von Angehörigen können nochmals zusätzlich 600 Euro abgesetzt werden.Hier ein konkretes Rechenbeispiel: Frau Müller engagiert einen Gärtner, der ihren Rasen mäht. Die Kosten für die reine Arbeitszeit und die Anfahrt belaufen sich auf 100 Euro. 20% davon, also die stolze Summe von 20 Euro kann Frau Müller in ihrer privaten Steuererklärung angeben- sofern sie eine Rechnung sowie einen Beleg für die Abbuchung von ihrem Konto vorlegen kann.

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Dieser Betrag wird auf die Steuerschuld, nicht auf das Einkommen angerechnet. In der Praxis kann sich das auch durchaus lohnen, zum Beispiel wenn umfangreichere Reparaturen anfallen oder Dienste regelmäßig in Anspruch genommen werden, also wenn Sie zum Beispiel eine Reinemachefrau haben. Die Kosten für letztere können aber nur dann geltend gemacht werden, wenn diese selbstständig ist und ein Gewerbe betreibt, also weder auf Minijob-Basis noch sozialversicherungspflichtig bei Ihnen angestellt ist. Denn nur dann kann sie Ihnen eine Rechnung ausstellen. Ebenfalls ist die haushaltsnahe Dienstleistung von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen zu unterscheiden. Wenn Ihre Putzfrau also Ihre Privaträume und Ihr Büro putzt, zählt ersteres als haushaltsnahe Dienstleistung, letzteres als Werbungskosten. Sie müssen dies also getrennt nachweisen und natürlich dürfen Sie jeden Posten nur einmal geltend machen, denn die Weisheit „doppelt hält besser“ gilt leider nicht für die Steuererklärung.

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