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Schäden am Umzugsgut? So haften Sie als Unternehmer

Als Umzugsunternehmer sind Sie für den sicheren Transport des Umzugsguts Ihrer Kunden verantwortlich. Wer haftet bei Schäden – und welche Pflichten hat der Auftraggeber, damit der Umzug gelingt? Umzugspreisvergleich erklärt alles Wichtige zur Haftung bei Umzugsunternehmen und nennt Gründe für den Haftungssauschluss.

Umzugsunternehmen haben eine Obhutspflicht

Als Umzugsunternehmen haben Sie eine Obhutspflicht gegenüber dem Umzugsgut und müssen dieses vor Diebstahl und Beschädigung schützen. Grundsätzlich gilt: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür haften – und der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Die Obhutspflicht bezieht sich auch auf den Ab- und Aufbau von Möbeln sowie das Verladen von Umzugsgut. Ihr Umzugsunternehmen haftet dabei für alle Personen, die für Sie tätig sind, also Fahrer, Möbelpacker und Büroangestellte. Als Verursacher müssen Sie im Schadensfall für alle kaputten Gegenstände in den Kartons sowie sämtliche Schäden an Möbeln, im Treppenhaus und ggf. in den Aufzügen aufkommen.

Aber: Ihr Umzugsunternehmen kann nur für die Schäden belangt werden, die zu 100 Prozent von Ihren Mitarbeitern verursacht und nicht vom Kunden beeinflusst wurden – beispielsweise durch dessen Mithilfe beim Packen der Kartons oder dem Verladen. Hilft der Kunde mit, erlischt der komplette Versicherungsschutz.

Die Höhe des Schadensersatzes

Wurde Umzugsgut vollständig zerstört oder unbrauchbar, ist das Umzugsunternehmen zu einem Wertersatz in Geld verpflichtet. Der Haftungshöchstbetrag beträgt 620 Euro pro beschädigtem oder verlorenem Kubikmeter Umzugsgut, festgelegt in §451e Handelsgesetzbuch. Auf die Möglichkeit einer besonders vereinbarten höheren Haftung – die der Kunde extra bezahlen muss – sollten Sie als Umzugsunternehmer hinweisen.

Wichtig: Hinweise und Absprachen bezüglich der Haftung sollten Sie sich vom Kunden immer schriftlich geben lassen. Bei hochwertigem Umzugsgut oder höheren Versicherungssummen sollte zusammen mit dem Frachtführer ein Vorschadensprotokoll wie auch Nachschadensprotokoll aufgenommen werden – in der Regel bei einer gemeinsamen Wohnungsbegehung. Beispielsweise werden bei Packleistungen Vorschäden an Porzellan mit einem speziellen Stift markiert. Vorlagen für entsprechende Protokolle stellt Umzugspreisvergleich Ihnen gerne zur Verfügung, wenden Sie sich dafür einfach an Ihren Firmenberater.

Gründe für den Haftungsausschluss

Von der Haftung befreit sind Sie als Umzugsunternehmen dann, wenn der Verlust oder die Beschädigung der Fracht nicht auf Ihr Fehlverhalten zurückzuführen ist, sondern auf Beeinflussung durch den Kunden. Hat der Auftraggeber das Transportgut beispielsweise ungenügend verpackt oder beim Verladen seiner Möbel selbst mitangepackt und dabei einen Schaden verursacht, wird er selbst in die Pflicht genommen. Um Schadensersatz von Ihnen fordern zu können, müsste der Kunde den Gegenbeweis erbringen.

Haftungsausschluss bei höherer Gewalt

Um sich vor „unabwendbaren Ereignissen“ zu schützen, können Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Schäden durch höhere Gewalt ausschließen. Darunter fallen zum Beispiel Schäden, die durch starke Regenfälle, Sturm oder Erdbeben entstehen oder die durch Dritte verursacht wurden, die aufgrund von Unfallflucht oder mangelndem Versicherungsschutz nicht haftbar gemacht werden können.

Nehmen Sie auch den „Haftungsausschluss bei Unvermeidbarkeit“ in Ihre Geschäftsbedingungen auf. Damit ist die Haftung des Frachtführers ausgeschlossen, wenn er die Umstände auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte, die zum Verlust, zur Beschädigung oder zur Lieferfristüberschreitung geführt haben (§ 426 HGB). Das ist beispielsweise bei höherer Gewalt oder Unfällen der Fall, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat. Die Beweislast für die Unvermeidbarkeit liegt jedoch beim Frachtführer.

Haftung bei grpber Fahrlässigkeit

Umzugsunternehmen können sich nicht auf Haftungsausschlüsse berufen, wenn Mitarbeiter grob fahrlässig gehandelt haben und offenkundig ist, dass beim Transport oder Verladen die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Kommt beispielsweise in Ihrem Unternehmen ein angetrunkener Fahrer zum Einsatz und es entsteht ein Transportschaden durch Vollbremsung, können Sie sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Auch wenn das Umzugsgut vom Auftraggeber schlecht gepackt wurde, spielt das in diesem Fall keine Rolle.

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