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Planung & Tipps

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen bei Auszug: Müssen Mieter renovieren?

Viele Mieter sind sich unklar darüber, in welchem Umfang sie beim Auszug aus ihrer alten Wohnung renovieren und Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Sind Mieter per Gesetz dazu verpflichtet? Oder nutzen Vermieter die Unwissenheit der Mieter nur aus? Umzugspreisvergleich klärt auf.

Inhaltsverzeichnis

  1. Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag
  2. Regelungen für Schönheitsreparaturen
  3. Farbliche Gestaltung der Wohnung
  4. Welche Arbeiten Sie durchführen müssen
  5. Was gehört zu Schönheitsreparaturen?

1. Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen, wenn Vermieter die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen wirksam an Ihre Mieter übertragen möchten. Dem Mieter soll die Verantwortung dabei nicht über Gebühr übertragen werden und der Vermieter soll sich mit einer solchen Klausel im Mietvertrag nicht entlasten.

Der Bundesgerichtshof hat demnach in den letzten Jahren häufig entsprechende Klauseln im Mietvertrag für unwirksam erklärt. Das bedeutet, dass Sie als Mieter beim Auszug bei einer unwirksamen Mietvertrags-Klausel keine Schönheitsreparaturen an der Wohnung durchführen müssen. Daher kann es sich in einigen Fällen lohnen, Ihren Mietvertrag von einem Rechtsberater überprüfen zu lassen.

2. Regelungen für Schönheitsreparaturen

Neben der Klausel im Mietvertrag hängt es auch vom Zustand des Mietobjektes, der Dauer des Mietverhältnissens und dem Umfang der Renovierungsarbeiten ab, ob Sie als Mieter renovieren müssen oder nicht. Klauseln im Mietvertrag mit einem starren Fristenplan sind unwirksam. Das bedeutet, dass Sie Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf nicht durchführen müssen. Ihr Vermieter darf Ihnen darüber hinaus auch keine generelle Endrenovierungsverpflichtung, kein Farbdiktat und keine Tapetenklausel für die Mietdauer auferlegen.

3. Farbliche Gestaltung der Wohnung

Während Sie in einer Wohnung zur Miete wohnen, dürfen Sie die Wände streichen, wie Sie wollen. Der Vermieter darf Ihnen kein sogenanntes Farbdiktat auferlegen. Solange Sie die Gebäudesubstanz nicht verletzen, dürfen Sie Ihren Dekorationsgeschmack frei ausleben. Klauseln im Mietvertrag, die Sie demnach zum „Weißen“ der Wände und Decken verpflichten, sind unwirksam. Die Wohnung muss sich jedoch bei Ihrem Auszug in einem wiedervermietbaren Zustand befinden. Bei grellen Farben ist dies mitunter schwierig und die Wohnung sollte daher in einem farblich neutralen und allgemein üblichen Farbgeschmack übergeben werden. Häufig ist von „hellen Farben“ die Rede. Bemühen Sie sich in jedem Fall um ordentliche Renovierungsarbeiten. Sonst können Sie bei der Wohnungsübergabe eine unschöne Überraschung erleben. Das bedeutet, dass Sie Altanstriche vorab entfernen und nach dem Streichen keine „Nasen“, Pinselhaare oder Pinselstriche zu sehen sind. Um ganz sicher zu gehen, dass die Wohnung ordnungsgemäß gestrichen ist, kann sich das Beauftragen eines professionellen Malers lohnen.

4. Welche Arbeiten Sie durchführen müssen

Das Streichen der Wände ist grundsätzlich in den sogenannten Schönheitsreparaturen enthalten. Dabei orientiert sich der Umfang nach der in § 28 Absatz 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) benannten Definition. Zwar gilt diese Definition nur für preisgebundene Wohnungen, wird aber auch auf preisfreien Wohnraum angewendet. Den vermietereigenen Teppichboden müssen Sie darüber hinaus nicht austauschen, genauso wenig müssen Sie das Parkett abschleifen oder neu versiegeln.

5. Was gehört zu Schönheitsreparaturen?

  • Das Streichen, Kalken oder Tapezieren von Decken und Wänden.
  • Das Streichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizrohren.
  • Das Streichen der Innentüren.
  • Das Streichen von Außentüren und Fenster von innen.
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