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Zollbestimmungen

Umzug ins Ausland: Zollbestimmungen beachten

Muss das Übersiedlungsgut verzollt werden, wenn man ins Ausland zieht? Nicht unbedingt. Umzugspreisvergleich erklärt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Umzugsgut von der Verzollung befreit ist und welche Einfuhrbestimmungen Auswanderer beachten müssen.

  1. Innerhalb der EU gilt Zollfreiheit
  2. Umzug zurück nach Deutschland: Zollbestimmungen EU für Übersiedlungsgut
  3. Zollbestimmungen beim Umzug Deutschland-Schweiz

1. Innerhalb der EU gilt Zollfreiheit

Da in der Europäischen Union (EU) Zollfreiheit herrscht, brauchen Sie bei einem Umzug von einem EU-Mitgliedstaat in den anderen kein Umzugsgut anzumelden oder zu verzollen. Das heißt also, so wie Sie selbst sich frei über die Ländergrenzen hinweg bewegen dürfen, darf das auch Ihr Umzugsgut.

Doch aufgepasst: Diese Zollfreiheit gilt für das Zollgebiet der EU, das nicht mit dem Staatsgebiet der EU verwechselt werden darf. Denn nicht alle Bereiche, die zum Gebiet der EU gehören, sind auch Teile des Zollgebiets. So gehören nicht zum Zollgebiet der EU:

  • Helgoland
  • Büsingen (nach dem Vertrag von 1964 zwischen der BRD und der Schweiz)
  • Neukaledonien
  • Saint-Pierre und Miquelon
  • Wallis und Futuna
  • Französisch-Polynesien
  • französische Süd- und Antarktisgebiete
  • Livigno
  • Campione d’Italia
  • der italienische Teil des Luganer Sees zwischen Ufer und politischer Grenze zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio

Das Fürstentum Monaco hingegen gehört dazu.

2. Umzug zurück nach Deutschland: Zollbestimmungen EU für Übersiedlungsgut

Wenn Sie mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der EU gelebt haben oder nachweisen können, dass Sie mindestens ein Jahr lang im Ausland leben wollten, und nun wieder zurück nach Deutschland ziehen möchten, ist Ihr Umzugsgut unter bestimmten Voraussetzungen von der Verzollung befreit. Sie müssen die Gegenstände, die Sie einführen, jedoch beim deutschen Zoll schriftlich anmelden. Zum zollbefreiten Übersiedlungsgut zählt der EU-Zoll:

  • Hausrat, der dem Umziehenden gehört und seit mindestens sechs Monaten vor dem Umzug in seinem Besitz ist. Heben Sie Rechnungen und Kaufbelege als Beweise auf.
  • Kraftfahrzeuge zum persönlichen Gebrauch (auch Sportflugzeuge oder Wassersportfahrzeuge)
  • Haushaltsvorräte für den persönlichen Bedarf
  • Haus- und Reittiere
  • tragbare Instrumente und Gegenstände, die vom Einwanderer beruflich gebraucht werden

Darüber hinaus gibt es einige Dinge, die nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Darunter fallen zum Beispiel Waffen und Munition oder verfassungswidrige Schriften, aber auch Kampfhunde. Das betrifft auch das Umzugsgut. Nicht zum Übersiedlungsgut gehören Alkohol, Tabak und Tabakwaren, Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, die nicht tragbar sind. Für deren Einfuhr erhebt die EU Zollgebühren.

3. Zollbestimmungen beim Umzug Deutschland-Schweiz

Ein Umzug von Deutschland in die Schweiz ist ähnlich dem eines Umzugs ins EU-Ausland. Das Übersiedlungsgut ist beim Zoll in der Schweiz zu deklarieren. Ein Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie zu den Öffnungszeiten des Schweizer Zolls mit Ihrem Umzugswagen die Grenze überqueren.

Wie schon bei der Einreise nach Deutschland gilt auch für die Schweiz: Umzugsgut ist von Einfuhrzöllen befreit. Dazu zählen alle Gegenstände, die mindestens sechs Monate vorher in Ihrem Gebrauch waren – auch Ihr Auto. Erstellen Sie beim Packen eine Liste all der Teile, die Sie einführen möchten. Denn dieses Verzeichnis müssen Sie bei der Zollstelle an der Grenze vorlegen. Außerdem benötigen Sie noch einen Nachweis Ihres Wohnsitzes in der Schweiz (Mietvertrag oder Ähnliches), einen gültigen Führerschein, den ausgefüllten „Veranlagungsantrag für Übersiedlungsgut“ sowie einen gültigen Personalausweis.

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